ASP-Ausbruch im Landkreis Vorpommern-Greifswald

In einem Schweinemastbetrieb im Landkreis Vorpommern-Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern) hat sich der Verdacht bestätigt, dass sich Tiere mit dem Erreger der Afrikanische Schweinepest infiziert haben. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat den Betrieb amtlich gesperrt und tierseuchenrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

Der Betrieb hat am Mittwoch einzelne Tiere des Bestandes nach Weißenfels geliefert, die dort geschlachtet wurden, bevor der Verdacht erhoben wurde. Die geschlachteten Tiere wurden umgehend nach Meldung des Verdachtsfalls ordnungsgemäß separiert. Wir können ausschließen, dass Fleisch aus dem betroffenen Betrieb in Verkehr gebracht wurde. Die Versorgung mit Rohstoff haben wir über die anderen Standorte der Unternehmensgruppe sichergestellt.

Wir unterstützen die Behörden bei allen erforderlichen Maßnahmen. Wir haben umgehend alle notwendigen Sofort-Maßnahmen getroffen. In Abstimmung mit den Behörden ruht die Produktion in Weißenfels vorerst. Nun werden Folgemaßnahmen in Bezug auf den Umgang mit der Ware sowie die Reinigung aller Bereiche gemäß den gesetzlichen Vorgaben abgestimmt.

Die Afrikanische Schweinepest kann von Schwein zu Schwein und über unbelebte Vektoren übertragen werden. Für Menschen und andere Tierarten ist die Krankheit weder ansteckend noch gefährlich.

Aufgrund des aktuellem Anlass möchten wir erneut auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 5 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb hinweisen:

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

  1. Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert;
  2. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich;
  3. es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
  4. sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt;
  5. nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert;
  6. es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden;
  7. der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und
  8. jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.

Zudem möchten wir nochmals für die Bedeutung der Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben sensibilisieren. Der Leitfaden der niedersächsische Arbeitsgruppe Biosicherheit in der Schweinehaltung steht auf der Webseite der Tierseuchenkasse kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.ndstsk.de/1164_auswirkungen-asp.html