Fristen des Aktionsplans Kupierverzicht im Blick behalten

Seit dem 1. Juli 2019 gilt der Aktionsplan Kupierverzicht. Seitdem müssen Schweinehalter eine Tierhaltererklärung vorhalten und bei ihrem zuständigen Veterinäramt abgeben. Die Betriebe dürfen keine Schwänze der Schweine kürzen, solange das Kupieren nicht zwingend erforderlich ist. Halter, die weiterhin kupieren wollen oder aufgrund von Schwanzbeißproblemen im eigenen Betrieb müssen, müssen darin die Unerlässlichkeit des Schwänzekürzens nachweisen.

Bevor eine solche Tierhaltererklärung erteilt werden kann, ist eine Risikoanalyse erforderlich. Darin müssen die Schwanz- und Ohrverletzungen bei Saug- und Aufzuchtferkeln sowie bei Vor- und Endmastschweinen anhand von Stichproben einmal in sechs Monaten erfasst und dokumentiert werden. Aus den erhobenen Daten der vorangegangenen zwölf Monate wird dann ein Mittelwert der Verletzungen errechnet. Nur wenn mehr als 2 Prozent der Tiere Verletzungen an Schwanz oder Ohren aufweisen, darf weiterhin kupiert werden.

Für 2020 ist mit intensiven Kontrollen zu rechnen. Also denken Sie daran, Ihre Tierhaltererklärung rechtzeitig zu erstellen und an das Veterinäramt weiterzuleiten.