Höchste Wachsamkeit und Sensibilisierung gefordert

Nach dem bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest in einem Schweinemastbetrieb im Landkreis Vorpommern-Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern) mit all seinen gravierenden Folgen für unsere gemeinsame Wertschöpfungskette, weist die Tönnies Unternehmensgruppe erneut dringlich auf alle Biosicherheitsmaßnahmen in den landwirtschaftlichen Betrieben hin, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden. Der Fall in Mecklenburg-Vorpommern sorgt für eine unsichere Situation, da die Infektionskette noch nicht bekannt ist. Das Unternehmen fordert daher höchste Wachsamkeit und Sensibilisierung!  

Der Lebensmittelproduzent aus Rheda-Wiedenbrück bittet alle Lieferanten darum. noch aufmerksamer im Hinblick auf jegliche Anzeichen für krankhafte Zustände bei ihren Tieren zu sein. Hierunter fallen u.a. sämtliche Störungen des Allgemeinbefindens und alle fiebrigen Zustände. Bei Auffälligkeiten soll das Unternehmen im Vorfeld der geplanten Verladung der Tiere an die Schlachtbetriebe kontaktiert und zusätzlich der Rat eines Tierarztes eingeholt werden. Zur Eindämmung des Seuchengeschehens und zur Vermeidung von Großschäden ist es die Pflicht des landwirtschaftlichen Betriebs, im Fall einer noch laufenden Untersuchung oder eines Verdachtsfalls auf ASP keine Tiere zu einem Schlachthof zu fahren.

Die resultierenden Sperrungen der belieferten Schlachtbetriebe führen zu enormen wirtschaftlichen Schäden entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Neben den Kosten für seuchenrechtlich geforderte Entsorgungen kompletter Tages-Chargen und Betriebs-Stillstände entstehen erhebliche Auswirkungen auf die Vermarktung von deutschem Schweinefleisch. Zunächst sind die beiden betroffenen Schlachthöfe für den Export gesperrt worden.

Der Leitfaden der niedersächsische Arbeitsgruppe Biosicherheit in der Schweinehaltung steht auf der Webseite der Tierseuchenkasse kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.ndstsk.de/1164_auswirkungen-asp.html.

Zur Selbsteinschätzung des eigenen Biosicherheitssystems ist die anonyme, kostenlose Risikoampel der Uni Vechta empfehlenswert: https://risikoampel.uni-vechta.de/

Weiterführende Dokumente im Anhang:

Es ist für den gesamten Markt sehr wichtig, dass es nun nicht zu weiteren Fällen kommt und eine Ausbreitung in weiteren deutschen Ställen verhindert wird. Gerade, weil am Mittwoch zwei Lebendtier-Transporte aus Mecklenburg-Vorpommern mit nachher positiv getesteten Tieren nach Brandenburg und Sachsen-Anhalt unterwegs waren, ist höchste Vorsicht geboten.

In diesem Zuge weist die Tönnies Gruppe erneut auch auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 5 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb hin:

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

  • Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert;
  • Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich;
  • es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
  • sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt;
  • nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert;
  • es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden;
  • der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und
  • jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.