Erneuter ASP-Ausbruch bei Hausschweinen in Hessen

Innerhalb weniger Wochen ist zum zweiten Mal ein Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Hessen aufgetreten – beide im Kreis Groß-Gerau. Nachdem bereits Anfang Juli in einem kleineren Betrieb in Biebesheim in Südhessen das Virus aufgetreten war, wurde die ASP nun in einem Schweine-Mastbetrieb in Stockstadt festgestellt. Für diesen Freitag war die Nottötung von mehr als 1.100 Tieren geplant. Rund um den Betrieb wurde eine Schutzzone von 15 Kilometern gezogen.

Noch ist unklar, warum sich die Krankheit in dem Betrieb ausgebreitet hat. Ein Zusammenhang mit dem ersten Fall von vor 14 Tagen ist zumindest nicht ausgeschlossen. Am Mittwoch hatte der Landwirt beim Veterinäramt drei tote Tiere sowie weitere Schweine mit hohem Fieber und blutender Nase gemeldet. Das Landeslabor bestätigte kurz darauf den Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest. In der Region wurden zuletzt auch zahlreiche tote Wildschweine gefunden, die ebenfalls mit der ASP infiziert waren.

Die Afrikanische Schweinepest kann von Schwein zu Schwein und über unbelebte Vektoren übertragen werden. Für Menschen und andere Tierarten ist die Krankheit weder ansteckend noch gefährlich.

Aufgrund des aktuellem Anlass möchten wir erneut auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 5 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb hinweisen:

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

  1. Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert;
  2. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich;
  3. es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
  4. sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt;
  5. nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert;
  6. es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden;
  7. der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und
  8. jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.

Zudem möchten wir nochmals für die Bedeutung der Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben sensibilisieren. Der Leitfaden der niedersächsische Arbeitsgruppe Biosicherheit in der Schweinehaltung steht auf der Webseite der Tierseuchenkasse kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.ndstsk.de/1164_auswirkungen-asp.html