Im Mai hat die Bundesregierung ihren Entwurf für das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) zur Notifizierung bei der EU-Kommission in Brüssel. Doch der Zeitplan gerät gehörig ins Wanken: Brüssel hat die Notifizierungsfrist nun bis Mitte November verlängert. Thomas Dosch, Leiter des Berliner Büros der Premium Food Group, ordnet die aktuelle Situation ein:
„Seit fast zehn Jahren wird in Deutschland über eine staatliche Tierhaltungskennzeichnung diskutiert und in Ministerien und Parlamenten beraten. Der Start des Gesetzes wurde mehrfach verschoben. Wegen technischer Herausforderungen, politischer Uneinigkeit und veränderten Prioritäten wurde der Termin in mehreren Schritten auf den 1. Januar 2027 verlegt. Den Verschiebungen wird nun absehbar ein weiteres Kapitel hinzugefügt werden. Denn die EU-Kommission hat die Frist zur Prüfung nun um drei Monate bis zum 15. November 2026 verlängert.
Zur Einordung: Schwarz-Rot wollte gemäß Koalitionsvertrag das THKG reformieren und praxistauglich machen. Insbesondere sollte das Downgrading ermöglicht, die Gemeinschaftsverpflegung – gegen den Widerstand der Gastronomie – ebenfalls der Kennzeichnungspflicht unterworfen und ausländische Ware einbezogen werden. Anfang Mai wurde das neue Gesetz zur Prüfung an die EU-Kommission nach Brüssel übermittelt. Nicht berücksichtigt wurden dabei jedoch die eingereichten Stellungnahmen und Gutachten aus der Wirtschaft.
Das war offensichtlich ein Fehler. Denn bei der Notifizierung des THKG in Brüssel zeigt sich immer deutlicher, wie stark der Widerstand der übrigen EU-Staaten gegen die Einbeziehung in ein deutsches Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist.
Aus den Entwicklungen in Brüssel ergeben sich fünf Optionen für das mögliche weitere Vorgehen des deutschen Gesetzgebers:
Option 1: „Zurück zu 2023“
Die Novelle von Schwarz-Rot wird aufgegeben, die Kennzeichnungspflicht tritt am 1. Januar 2027 auf Basis des geltenden Gesetzes von 2023 in Kraft. Dies hätte zur Folge, dass alle Bedenken gegenüber dem Ursprungsgesetz, beispielsweisezu den praxisfernen Downgrading-Regelungen, unberücksichtigt blieben – zum Schaden von Zweck und Ziel des Gesetzes.
Option 2: „Aus für ausländische Ware“
Im Rahmen des anstehenden parlamentarischen Verfahrens beschließt der Gesetzgeber die Novelle, mit Ausnahme der Regelungen, die der Notifizierung durch die EU-Kommission unterliegen. Konkret: Ausländische Ware bliebe außen vor und müsste nicht gekennzeichnet werden. Das würde einen Anreiz schaffen, Wertschöpfung aus Deutschland ins Ausland zu verlagern: Deutsche Schweine würden in EU-Nachbarstaaten verbracht, dort verarbeitet undanschließend ohne Kennzeichnungspflicht zurück nach Deutschland geliefert.
Option 3: „Dritte Nachspielzeit“
Der Gesetzgeber setzt sich mit den Rückmeldungen der EU-Kommission, den Stellungnahmen der Verbände und den vorliegenden Rechtsgutachten auseinander und bessert das Verfahren so nach, dass auch ausländische Ware in die staatliche Kennzeichnungspflicht einbezogen wird. Dies hätte zur Folge, dass die aktuelle Frist für das Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht nicht eingehalten werden könnte; eine erneute Verschiebung wäre unumgänglich.
Option 4: „Abschied von staatlicher Kennzeichnung“
Der Gesetzgeber nimmt Abstand vom Vorhaben einer staatlichen Pflichtkennzeichnung. Dies würde bedeuten, dass die Interessen von Verbraucherverbänden und landwirtschaftlichen Interessengruppen, die die Kennzeichnung aus unterschiedlichen Gründen befürworten, unberücksichtigt blieben.
Option 5: „Zurück auf Los“
Als Kompromiss bliebe die Möglichkeit, das bestehende THKG von 2023 aufzuheben und sich zugleich in der Regierungskoalition verbindlich darauf zu verständigen, auf Basis der gesammelten Erkenntnisse ein gänzlich neues Gesetz vorzulegen. In diesem Gesetz müsste das Downgrading möglich sein, ausländische Ware einbezogen und für die Gemeinschaftsverpflegung eine zweckmäßige Regelung getroffen werden.
Worauf kommt es jetzt an? Auf praktikable Lösungen, die weder inländische noch ausländische Betriebe diskriminieren, die den höheren Aufwand für mehr Tierwohl honorieren und die keine neuen bürokratischen Kosten durch unnötige Registrierungspflichten schaffen. Die Konzepte dazu liegen auf dem Tisch.“